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Urteil vom 14.03.2013; Az.: 2 U 161/12

Leitsätze d. Red.:
1. Durch die Platzierung ihrer für sich nicht zu beanstandenden Werbeaussagen auf der Plattform eines Link-Referrers, der als Teil eines Systems inkriminierte Dateninhalte aktiv als Bestandteil seines Geschäftes ver­breitet, werden zwar keine Verkehrspflichten des Werbenden begründet, gleichwohl kommt eine Gehilfenhaftung nach strafrechtlichen Grundsätzen in Betracht, da die Finanzierung und somit die aktive Förderung des rechtswidrigen Geschäftsmodells eine typische Form der Unterstützung einer Haupttat darstellt.
2. Hat der Werbende Kenntnis von der rechtswidrigen Werbeschaltung erlangt, ist er gehalten von Werbemaßnahmen auf solchen Werbeplattformen abzusehen. In der eigenständigen Fortführung eines solchen Marketings in Kenntnis der Strukturen des von ihm in Anspruch genommenen Dienstleisters macht er sich zu dessen Gehilfen.
3. Der Umstand, dass die Werbeschaltung nicht selbst vom Werbenden vorgenommen wurde, ändert nichts an seiner Verantwortlichkeit. Selbst ein Sub-Affiliates wäre in diesem Fall ein Beauftragter des Werbenden im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG.

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Beschluss vom 17.04.2013; Az.: 5 L 68/13.NW

Leitsätze d. Red.:
1. Es ist rechtlich bedenklich, wenn die KJM den Widerruf ihrer Anerkennung eines Jugendschutzprogramms über die gesetzlichen Voraussetzungen des § 11 JMStV hinausgehend vom Vorliegen des weiten und sehr unbestimmten Merkmals der „wesentlichen Verbreitung“ des Programms abhängig macht.
2. Es ist Aufgabe der KJM, bereits im Anerkennungsverfahren zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer ausreichenden Wahrnehmungserschwernis nach §§ 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV, 11 Abs. 1 JMStV vorliegen.

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Urteil vom 13.12.2012; Az.: 5 Ns 44 Js 2826/11

Leitsatz d. Red.:
Das Forum www.[...] enthält Inhalte, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenver­antwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden (§ 23 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JMStV).

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Urteil vom 20.12.2012; Az.: 2 U 111/11

Leitsatz d. Red.:
Die Veröffentlichung von Positivbewertungen und die in dieser liegende Empfehlung von Altersverifikationssystemen von Seiten der KJM stellt keine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.

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Urteil vom 1.03.2013; Az.: 19 K 5979/11

Leitsatz d. Red.:
Die Bewertung des Buches mit dem Titel „Die Straße frei… Elberfeld – das Mekka des nationalen Sozia­lismus Ein Beitrag zur Frühgeschichte der NSDAP” durch die Bundesprüfstelle als jugendgefährdend ist nicht zu beanstanden. Die Annahme der Bundesprüfstelle, es bestehe die Gefahr, dass gefährdungsgeneigte Jugendliche mit einem unausgereiften Geschichtsbild und möglicherweise bereits vorhandener Affinität zu nationalsozialistischem Gedankengut den Inhalt des Buches als zum Rassenhass anreizend und den Nationalsozialismus verherr­lichend und verharmlosend ansähen, ist berechtigt. Bei der Gefahrenprognose durfte die Bundesprüfstelle auf den sog. „gefährdungsgeneigten” Jugendlichen abstellen.

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