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Beschluss vom 17.04.2013; Az.: 5 L 68/13.NW

Leitsätze d. Red.:
1. Es ist rechtlich bedenklich, wenn die KJM den Widerruf ihrer Anerkennung eines Jugendschutzprogramms über die gesetzlichen Voraussetzungen des § 11 JMStV hinausgehend vom Vorliegen des weiten und sehr unbestimmten Merkmals der „wesentlichen Verbreitung“ des Programms abhängig macht.
2. Es ist Aufgabe der KJM, bereits im Anerkennungsverfahren zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer ausreichenden Wahrnehmungserschwernis nach §§ 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV, 11 Abs. 1 JMStV vorliegen.

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Urteil vom 13.12.2012; Az.: 5 Ns 44 Js 2826/11

Leitsatz d. Red.:
Das Forum www.[...] enthält Inhalte, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenver­antwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden (§ 23 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JMStV).

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Urteil vom 20.12.2012; Az.: 2 U 111/11

Leitsatz d. Red.:
Die Veröffentlichung von Positivbewertungen und die in dieser liegende Empfehlung von Altersverifikationssystemen von Seiten der KJM stellt keine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.

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Urteil vom 1.03.2013; Az.: 19 K 5979/11

Leitsatz d. Red.:
Die Bewertung des Buches mit dem Titel „Die Straße frei… Elberfeld – das Mekka des nationalen Sozia­lismus Ein Beitrag zur Frühgeschichte der NSDAP” durch die Bundesprüfstelle als jugendgefährdend ist nicht zu beanstanden. Die Annahme der Bundesprüfstelle, es bestehe die Gefahr, dass gefährdungsgeneigte Jugendliche mit einem unausgereiften Geschichtsbild und möglicherweise bereits vorhandener Affinität zu nationalsozialistischem Gedankengut den Inhalt des Buches als zum Rassenhass anreizend und den Nationalsozialismus verherr­lichend und verharmlosend ansähen, ist berechtigt. Bei der Gefahrenprognose durfte die Bundesprüfstelle auf den sog. „gefährdungsgeneigten” Jugendlichen abstellen.

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Urteil vom 12.07.2012; Az.: I ZR 18/11

Leitsätze:
a)  Ein File-Hosting-Dienst, der im Internet Speicherplatz zur Verfügung stellt, kann als Störer haften, wenn urheberrechtsverletzende Dateien durch Nutzer seines Dienstes öffentlich zugänglich gemacht werden, obwohl ihm zuvor ein Hinweis auf die klare Rechtsverletzung gegeben worden ist. Nach einem sol­chen Hinweis muss der File-Hosting-Dienst im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren verhindern, dass derselbe oder andere Nutzer das ihm konkret benannte, urheberrechtlich geschützte Werk Dritten erneut über seine Server anbieten.
b)  Die Eignung eines Wortfilters mit manueller Nachkontrolle für die Erkennung von Urheberrechtsverletzungen wird nicht dadurch beseitigt, dass er mögli­che Verletzungshandlungen nicht vollständig erfassen kann.
c)  Zur Vermeidung einer Störerhaftung kann ein File-Hosting-Dienst auch ver­pflichtet sein, im üblichen Suchweg eine kleine Anzahl einschlägiger Link­sammlungen manuell darauf zu überprüfen, ob sie Verweise auf bestimmte bei ihm gespeicherte urheberrechtsverletzende Dateien enthalten.

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